Bevor du ein ordentliches Mitglied in einer Wohnungsbaugenossenschaft werden kannst, musst du einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Im Rahmen dessen auch musst sogenannte Genossenschaftsanteile zeichnen. Dabei handelt es sich um Geschäftsanteile des Wohnungsunternehmens, die dich zum Miteigentümer des Wohnungsunternehmens machen. Das ist ein wenig so wie Monopoly spielen, aber im kleinen Rahmen.
Die Höhe und die Anzahl der Genossenschaftsanteile, die du erwerben musst, wird übrigens in der Satzung der Baugenossenschaft festgelegt.
Was passiert mit meinen Genossenschaftsanteilen?
Die gezeichneten Anteile stellen für die Genossenschaft Geschäftsguthaben dar. Gemeinsam mit den Rücklagen bilden sie das Eigenkapital der Baugenossenschaft, mit dem das Unternehmen wirtschaftet.
Verzinsung der Genossenschaftsanteile
Generell gibt es kein Anrecht auf Verzinsung deiner Genossenschaftsanteile. Einige Wohnungsbaugenossenschaften zahlen ihren Mitgliedern aber eine Dividende auf die gezeichneten Genossenschaftsanteile.
Rückzahlung der Genossenschaftsanteile
Tritt das Mitglied durch eine Kündigung aus der Genossenschaft aus, so werden die Genossenschaftsanteile zurückerstattet. Genossenschaften dürfen sich aber laut Gesetz bis zu fünf Jahre dafür Zeit lassen. Daher ein kleiner Tipp am Rande: Hier am besten die Kündigungsfristen in der Satzung beachten.
Übertrag von Genossenschaftsanteilen?
Der Übertrag von Genossenschaftsanteilen an Dritte möglich ist nicht möglich. Manche Genossenschaften erlauben aber einen Übertrag des Geschäftsguthabens an Dritte. Mehr darüber erfährst du in der Satzung der jeweiligen Wohnungsbaugenossenschaft.
Quellen
Bundesamt für Justiz (2019): Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
§ 65 Kündigung des Mitglieds. https://www.gesetze-im-internet.de/geng/__65.html, [01.09.2019]