Startseite » Was ist eine Mitgliederversammlung?

Das Genossenschaftsgesetz GenG schreibt Genossenschaften drei Organe vor: den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird gemeinhin auch als Generalversammlung bezeichnet.

Die Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung hat gleich mehrere Aufgaben inne. Die Generalversammlung stellt unter anderem den Jahresabschluss fest, sie bestimmt über Verwendung des Jahresüberschusses und über die Entlastung des Vorstands. Die Generalversammlung wählt zudem den Vorstand und den Aufsichtsrat.

Bei kleineren Baugenossenschaften, die weniger als 20 Mitglieder haben, kann in der Satzung aber bestimmt werden, dass auf den Aufsichtsrat verzichtet wird und dessen Aufgaben von der Generalversammlung übernommen werden.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Bei Wahlen und Beschlüssen gilt generell das Mehrheitsstimmrecht, wobei speziell bei Wahlen in der Satzung der Genossenschaft eine abweichende Regelung getroffen werden kann.

Mitgliederversammlung und Vertreterversammlung

Eine Baugenossenschaft, die mehr als 1.500 Mitgliedern hat, kann in der Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung in Form einer Vertreterversammlung gehalten wird. Die Vertreterversammlung besteht aus Vertretern, die von den Genossenschaftsmitgliedern gewählt werden. Die Vertreter stehen dann für die Belange der Mitglieder auf der Vertreterversammlung ein.

Mehr zu dem Thema: Was ist eine Baugenossenschaft?

Quellen

Bundesamt für Justiz (2019): Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
§ 9 Vorstand; Aufsichtsrat. https://www.gesetze-im-internet.de/geng/__9.html, [29.08.2019]

Bundesamt für Justiz (2019): Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
§ 36 Aufsichtsrat. https://www.gesetze-im-internet.de/geng/__36.html, [29.08.2019]

Bundesamt für Justiz (2019): Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
§ 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder. https://www.gesetze-im-internet.de/geng/__43.html, [29.08.2019]

Bundesamt für Justiz (2019): Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
§ 43a Vertreterversammlung. https://www.gesetze-im-internet.de/geng/__43a.html, [29.08.2019]

Bundesamt für Justiz (2019): Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
§ 48 Zuständigkeit der Generalversammlung. https://www.gesetze-im-internet.de/geng/__48.html, [29.08.2019